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   VGH Baden-Württemberg, 23.02.2016 - 4 S 1251/15   

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VGH Baden-Württemberg, 23.02.2016 - 4 S 1251/15 (https://dejure.org/2016,3972)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23.02.2016 - 4 S 1251/15 (https://dejure.org/2016,3972)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23. Februar 2016 - 4 S 1251/15 (https://dejure.org/2016,3972)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Anerkennung eines Dienstunfalls eines Lehrers - Amoklauf an Schule - Begriff des Angriffs

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Polizeibeamten auf ein erhöhtes Unfallruhegehalt aufgrund einer infolge eines Amoklaufs an einer Schule eingetretenen psychischen Erkrankung; Vorliegen einer objektiven Gefahr des Eintritts eines Körperschadens durch die zielgerichtete Verletzungshandlung ...

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 37 Abs 2 Nr 1 BeamtVG, § 36 Abs 1 BeamtVG
    Anerkennung eines Dienstunfalls eines Lehrers - Amoklauf an Schule - Begriff des Angriffs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erhöhtes Unfallruhegehalt; Einmalige Unfallentschädigung; Angriff; Amoklauf; Schule; Zielgerichtetheit; Objektive Gefährdung; Konkrete Gefahr; Reichweite; Körperschaden; Psychische Krankheit; Sonderopfer

  • rechtsportal.de

    BeamtVG § 36 Abs. 1 ; BeamtVG § 37 Abs. 2 Nr. 1
    Anspruch eines Polizeibeamten auf ein erhöhtes Unfallruhegehalt aufgrund einer infolge eines Amoklaufs an einer Schule eingetretenen psychischen Erkrankung; Vorliegen einer objektiven Gefahr des Eintritts eines Körperschadens durch die zielgerichtete Verletzungshandlung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Erhöhtes Unfallruhegehalt und Unfallentschädigung für Lehrerin nach Amoklauf von Winnenden: Keine Berufung gegen stattgebendes Urteil des Verwaltungsgerichts

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Erhöhtes Unfallruhegehalt und Unfallentschädigung für Lehrerin nach Amoklauf von Winnenden: Keine Berufung gegen stattgebendes Urteil des Verwaltungsgerichts

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erhöhtes Unfallruhegehalt und Unfallentschädigung für Lehrerin nach Amoklauf von Winnenden - Keine Berufung gegen stattgebendes Urteil des Verwaltungsgerichts

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Höheres Unfallruhegehalt für Lehrerin nach Amoklauf

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2016, 616 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 29.10.2009 - 2 C 134.07

    Dienstunfall; Körperschaden; Angriff; Zielgerichtetheit; Motiv; Beamter;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.02.2016 - 4 S 1251/15
    a) Der Beklagte macht geltend, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 29.10.2009 - 2 C 134.07 -, BVerwGE 135, 176, und vom 08.10.1998 - 2 C 17.98 -, Buchholz 239, 1 § 38 BeamtVG Nr. 2) erfordere ein "Angriff" im Sinne des § 37 Abs. 2 BeamtVG ein zielgerichtetes Verhalten des Täters, das sich gegen einen Beamten richte und ihm wegen seiner Eigenschaft als Beamter oder im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten einen körperlichen Schaden zufügen solle.

    Denn die Frage, ob sich ein Täter zielgerichtet gegen die körperliche Unversehrtheit eines Beamten wendet und diesen auch wegen seiner Beamteneigenschaft oder staatlichen Aufgabenwahrnehmung treffen will (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29.10.2009, a.a.O.; Senatsurteil vom 21.10.2014 - 4 S 884/14 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.04.2011 - 1 A 3037/08 -, DÖV 2011, 819), ist personenbezogen zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2009, a.a.O.) und kann daher für unterschiedliche Personen unterschiedlich zu beurteilen sein.

    Denn in einem solchen Fall mag zwar die Angriffshandlung für sich genommen gefährlich sein, kann aber den Beamten als ihr eigentliches Ziel nicht erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2009, a.a.O., zu § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG).

    Neben der Art und Reichweite des Angriffsmittels kann die Mobilität des Angreifers ebenso eine Rolle spielen wie die Nachdrücklichkeit seines Verhaltens, die Ernsthaftigkeit der von ihm ausgehenden Bedrohung oder die Frage, ob der Täter physische oder psychische Körperschäden verursachen will (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2009, a.a.O.).

    Denn für die Annahme einer "Erreichbarkeit" des Opfers ist es in rechtlicher Hinsicht weder erforderlich, dass der vom Täter beabsichtigte Angriff zum Erfolg geführt hat noch dass beide auch nur in einem körperlichen Kontakt gestanden haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2012 - 2 C 41.11 -, Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 3; s. auch Urteil vom 29.10.2009, a.a.O., zu einem Fall, bei dem sich Täter und Opfer - anders als hier - nicht im selben Gebäude befanden).

    Dass (auch) die Klägerin in der "Reichweite" des Täters war, zeigt vielmehr auch der von ihr unwidersprochen vorgetragene Umstand, dass ein Polizeibeamter, der sie noch nach dem Verlassen des Klassenzimmers - zu einem Zeitpunkt, zu dem der Täter das Obergeschoss bereits flüchtend verlassen hatte - angewiesen hatte, sie solle die von ihr begleiteten Kinder weit wegbringen, "der ist hier noch auf dem Gelände!" (vgl. Bl. 153 d. VG-Akte; s. zur Bedeutung von polizeilichen Gefahreneinschätzungen für die Beurteilung der Gefahrenlage im Sinne des § 37 BeamtVG auch BVerwG, Urteil vom 29.10.2009, a.a.O.).

    Hinreichend "konkret" ist eine Gefahr jedoch (schon) dann, wenn sich der Beamte in Ausübung oder infolge des Dienstes einem plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Verhalten eines Dritten ausgesetzt sieht, durch das ihm zielgerichtet, d.h. mit zumindest bedingtem Vorsatz, ein Körperschaden zugefügt werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2012, a.a.O.), und diese Gefahr "real" ist, also nicht nur nach der subjektiven Vorstellung des Beamten besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2009, a.a.O.).

    Nicht zuletzt im öffentlichen Interesse an einer effektiven Erledigung der öffentlichen Aufgaben soll die Bereitschaft des Beamten zur Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten gestärkt werden, weil er damit rechnen kann, die Folgen dienstlich bedingter Körperschäden in Fällen einer solchen Gefährdung nicht allein tragen zu müssen (vgl. BVerwG, Urteile vom 25.10.2012, a.a.O., und vom 29.10.2009, a.a.O.).

  • BVerwG, 25.10.2012 - 2 C 41.11

    Unfallfürsorge; erhöhtes Unfallruhegehalt; besondere Lebensgefahr; rechtswidriger

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.02.2016 - 4 S 1251/15
    Denn für die Annahme einer "Erreichbarkeit" des Opfers ist es in rechtlicher Hinsicht weder erforderlich, dass der vom Täter beabsichtigte Angriff zum Erfolg geführt hat noch dass beide auch nur in einem körperlichen Kontakt gestanden haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2012 - 2 C 41.11 -, Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 3; s. auch Urteil vom 29.10.2009, a.a.O., zu einem Fall, bei dem sich Täter und Opfer - anders als hier - nicht im selben Gebäude befanden).

    Er weist zu Recht darauf hin, dass nur "konkrete" Gefahren den von dieser Vorschrift gewährten Opferausgleich rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2012, a.a.O.).

    Hinreichend "konkret" ist eine Gefahr jedoch (schon) dann, wenn sich der Beamte in Ausübung oder infolge des Dienstes einem plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Verhalten eines Dritten ausgesetzt sieht, durch das ihm zielgerichtet, d.h. mit zumindest bedingtem Vorsatz, ein Körperschaden zugefügt werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2012, a.a.O.), und diese Gefahr "real" ist, also nicht nur nach der subjektiven Vorstellung des Beamten besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2009, a.a.O.).

    Nicht zuletzt im öffentlichen Interesse an einer effektiven Erledigung der öffentlichen Aufgaben soll die Bereitschaft des Beamten zur Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten gestärkt werden, weil er damit rechnen kann, die Folgen dienstlich bedingter Körperschäden in Fällen einer solchen Gefährdung nicht allein tragen zu müssen (vgl. BVerwG, Urteile vom 25.10.2012, a.a.O., und vom 29.10.2009, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.10.2014 - 4 S 884/14

    Unfallruhegehalt nach Angriff auf Polizeibeamten mit Waffenattrappe

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.02.2016 - 4 S 1251/15
    Denn die Frage, ob sich ein Täter zielgerichtet gegen die körperliche Unversehrtheit eines Beamten wendet und diesen auch wegen seiner Beamteneigenschaft oder staatlichen Aufgabenwahrnehmung treffen will (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29.10.2009, a.a.O.; Senatsurteil vom 21.10.2014 - 4 S 884/14 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.04.2011 - 1 A 3037/08 -, DÖV 2011, 819), ist personenbezogen zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2009, a.a.O.) und kann daher für unterschiedliche Personen unterschiedlich zu beurteilen sein.

    Die für einen "Angriff" im Sinne des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG erforderliche "objektive Gefahr", dass der Beamte durch die zielgerichtete Verletzungshandlung des Angreifers einen Körperschaden, das heißt eine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder eine psychische Krankheit, erleidet (vgl. Senatsurteil vom 21.10.2014, a.a.O.), besteht, wie der Beklagte insoweit zutreffend herausstellt, nicht, wenn der Beamte sich außerhalb der Reichweite des Täters befindet.

    Die für § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG erforderliche "objektive Gefahr", dass der Beamte durch die zielgerichtete Verletzungshandlung des Angreifers einen Körperschaden erleidet, liegt nicht nur dann vor, wenn die Gefahr einer Beeinträchtigung der körperlichen Integrität besteht, sondern auch dann, wenn der Beamte in die Gefahr gerät, eine psychische Krankheit zu erleiden (vgl. Senatsurteil vom 21.10.2014, a.a.O.).

    Diese Situation war objektiv dazu geeignet - und hat bei ihr auch tatsächlich dazu geführt -, eine psychische Krankheit hervorzurufen (vgl. Senatsurteil vom 21.10.2014, a.a.O., zur Bedrohung mit einer Scheinwaffe; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.03.2014 - OVG 4 B 3.11 - Juris, zur Bedrohung u.a. mit Sprengsatzattrappen).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.04.2011 - 1 A 3037/08

    Innerer Zusammenhang zwischen dem vorsätzlichen Angriff auf einen Beamten und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.02.2016 - 4 S 1251/15
    Denn die Frage, ob sich ein Täter zielgerichtet gegen die körperliche Unversehrtheit eines Beamten wendet und diesen auch wegen seiner Beamteneigenschaft oder staatlichen Aufgabenwahrnehmung treffen will (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29.10.2009, a.a.O.; Senatsurteil vom 21.10.2014 - 4 S 884/14 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.04.2011 - 1 A 3037/08 -, DÖV 2011, 819), ist personenbezogen zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2009, a.a.O.) und kann daher für unterschiedliche Personen unterschiedlich zu beurteilen sein.

    Angesichts des planvollen Handelns des Täters ist davon auszugehen, dass er es auch billigend in Kauf genommen hat, mit seinem Amoklauf (wenigstens) entsprechende psychische Verletzungen bei den Zielpersonen seiner Angriffe zu verursachen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.03.2014, a.a.O.; s. dazu, dass auf Seiten des Täters bedingter Vorsatz ausreicht, auch Senatsbeschluss vom 25.11.2011 - 4 S 2759/10 - OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.04.2011, a.a.O.; Wilhelm, in: Fürst, GKÖD, Bd. I/3b, § 37 BeamtVG RdNr. 12; Plog/Wiedow, BBG, Bd. 2, § 37 BeamtVG RdNr. 77; jeweils m.w.N.).

    Das gegebenenfalls auszugleichende "Sonderopfer" besteht folglich darin, dass der Beamte in einer dienstlich bedingt besonders gefährlichen Situation - d.h. aufgrund eines nicht lediglich "einfachen", sondern eines "qualifizierten", die besonderen Voraussetzungen des § 37 BeamtVG erfüllenden Dienstunfalls - zu Schaden gekommen ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.04.2011, a.a.O.; Wilhelm, a.a.O., RdNr. 1).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2014 - 4 B 3.11

    Dienstunfall; qualifizierter Dienstunfall; Lebensgefahr; Angriff; SEK-Beamter;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.02.2016 - 4 S 1251/15
    Diese Situation war objektiv dazu geeignet - und hat bei ihr auch tatsächlich dazu geführt -, eine psychische Krankheit hervorzurufen (vgl. Senatsurteil vom 21.10.2014, a.a.O., zur Bedrohung mit einer Scheinwaffe; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.03.2014 - OVG 4 B 3.11 - Juris, zur Bedrohung u.a. mit Sprengsatzattrappen).

    Angesichts des planvollen Handelns des Täters ist davon auszugehen, dass er es auch billigend in Kauf genommen hat, mit seinem Amoklauf (wenigstens) entsprechende psychische Verletzungen bei den Zielpersonen seiner Angriffe zu verursachen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.03.2014, a.a.O.; s. dazu, dass auf Seiten des Täters bedingter Vorsatz ausreicht, auch Senatsbeschluss vom 25.11.2011 - 4 S 2759/10 - OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.04.2011, a.a.O.; Wilhelm, in: Fürst, GKÖD, Bd. I/3b, § 37 BeamtVG RdNr. 12; Plog/Wiedow, BBG, Bd. 2, § 37 BeamtVG RdNr. 77; jeweils m.w.N.).

    Dass sich ein "Angriff" im Sinne des § 37 BeamtVG auch gegen eine Gruppe von dem Täter zuvor nicht bekannten Beamten richten kann, ist geklärt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.03.2014, a.a.O., zu einer in einer Wohnung deponierten Bombe[nattrappe], die sich gegen jeden richtete, der den Versuch unternehmen würde, die Wohnung zu betreten; s. auch Plog/Wiedow, a.a.O., RdNr. 78; Weinbrenner, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, § 37 BeamtVG RdNr. 89, m.w.N., zu einem Angriff gegen "Einsatzkräfte als solche").

  • VGH Baden-Württemberg, 02.04.2008 - 13 S 171/08

    Sicherung des Lebensunterhalts als Voraussetzung der Einbürgerung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.02.2016 - 4 S 1251/15
    Werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils - wie hier - hinsichtlich einer Tatsachen- oder Beweiswürdigung geltend gemacht, gelten besondere Anforderungen an die Darlegung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.07.2012 - 2 S 1265/12 -, NVwZ-RR 2012, 778, und vom 02.04.2008 - 13 S 171/08 -, AuAS 2008, 150; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18.01.2001 - 4 L 2401/00 -, Juris).

    Vielmehr bedarf es der Darlegung erheblicher Fehler bei der Tatsachen- oder Beweiswürdigung, die etwa dann vorliegen können, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen Denkgesetze verstoßen oder gesetzliche Beweisregeln missachtet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, InfAuslR 1994, 424; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.03.2008 - 11 S 194/07 - und vom 02.04.2008, a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 21.10.2015 - 4 S 2502/14 - und vom 30.07.2015 - 4 S 2131/14 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.06.1997 - 4 S 1050/97

    Zulassung der Beschwerde wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.02.2016 - 4 S 1251/15
    Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffs eine konkrete Rechtsfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Beschluss des Senats vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420, m.w.N.).
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.02.2016 - 4 S 1251/15
    Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124a RdNr. 125; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.02.2016 - 4 S 1251/15
    Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124a RdNr. 125; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.02.2016 - 4 S 1251/15
    Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124a RdNr. 125; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris).
  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - EntscheidungserheblicheTatsachenfeststellung -

  • BVerwG, 08.10.1998 - 2 C 17.98

    Dienstunfall, qualifizierter -; Angriff, rechtswidriger - als Voraussetzung eines

  • BVerwG, 11.09.2002 - 9 B 61.02

    Einstellung eines Bodenordnungsverfahrens ; Beschwerde gegen die Nichtzulassung

  • VGH Baden-Württemberg, 25.02.1997 - 4 S 496/97

    Zulassung der Beschwerde - Darlegung des Zulassungsgrundes

  • VGH Baden-Württemberg, 19.05.1998 - 4 S 660/98

    Rechtsmittelzulassung: Darlegung der Entscheidungserheblichkeit eines Fehlers;

  • VGH Baden-Württemberg, 12.07.2012 - 2 S 1265/12

    Rüge der Beweiswürdigung im Berufungszulassungsverfahren

  • VG Stuttgart, 14.04.2015 - 12 K 2461/14

    Unfallfürsorge für Lehrer nach Amoklauf eines Schülers

  • OVG Niedersachsen, 18.01.2001 - 4 L 2401/00

    Aussage; Berufung; Beweiswürdigung; Darlegung; Gründe; Urteil; Zeuge; Zulassung

  • VGH Baden-Württemberg, 08.02.2017 - 4 S 2667/15

    Dienstunfallrechtlicher Wegeunfall und erhöhtes Unfallruhegehalt - hier:

    Der Einwand der Klägerin, bei dieser Auslegung von § 52 LBeamtVG würden Lehrer faktisch nie in den Anwendungsbereich des erhöhten Unfallruhegehalts fallen, trifft nicht zu, wie etwa die Senatsrechtsprechung zu Amokläufen an Schulen zeigt (vgl. Senatsbeschluss vom 23.02.2016 - 4 S 1251/15 -, Juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.2018 - 4 S 1635/18

    Anspruch einer Gerichtsvollzieherin auf Unfallruhegehalt und Unfallentschädigung

    Maßgeblicher Sinn und Zweck des erhöhten Unfallruhegehalts nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVG ist die dienstunfallrechtliche Abgeltung eines Sonderopfers, das der Beamte erlitten hat, weil er in einer dienstlich veranlasst besonders gefährlichen Situation mit Wissen und Wollen des Angreifers zu Schaden gekommen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.10.1998 - 2 C 17.98 -, bestätigt u.a. mit Urteilen vom 29.10.2009 - 2 C 134.07 - und 25.10.2012 - 2 C 41.11 - sowie Beschluss vom 07.10.2014 - 2 B 12.14 - Senatsbeschluss vom 23.02.2016 - 4 S 1251/15 - und Senatsurteil vom 08.02.2017 - 4 S 2667/15 - alle Juris).
  • VG Gelsenkirchen, 09.02.2024 - 3 K 1823/18

    "erhöhtes Unfallruhegehalt", "rechtswidriger Angriff", Niveaugleichheit, PTBS,

    Zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 2 C 41/11 - BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 - 2 C 17/98 - OVG NRW, Urteil vom 4. April 2011 - 1 A 3037/08 - OVG NRW, Urteil vom 01. Juli 1997 - 6 A 6182/96 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 - 4 S 884/14 - VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Februar 2016 - 4 S 1251/15 - VG des Saarlands, Urteil vom 20. Juli 2017 - 2 K 2000/16 - sämtlich juris.
  • OVG Saarland, 08.12.2020 - 1 E 233/20

    Streitwert - Berücksichtigung des Betrags der einmaligen Unfallentschädigung

    [BayVGH, Beschluss vom 3.9.2009 - 3 C 09.1537 -, juris (im Streit war das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 36 und 37 BeamtVG; der Streitwert wurde auf den zweifachen Jahresbetrag der begehrten monatlichen Erhöhung festgesetzt); OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.8.2010 - 5 OA 167/10 - , juris (Antrag, den Beklagten zu verpflichten, den Übergriff ... als Dienstunfall im Sinn von § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG anzuerkennen; erfolglose Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten mit dem Ziel, die im Fall des Erfolgs der Klage zu gewährende Unfallentschädigung bei der Streitwertberechnung zu berücksichtigen); OVG NRW, Beschluss vom 22.7.2011 - 1 E 39/11 -, juris (beantragt war, den Unfall als qualifizierten Dienstunfall anzuerkennen und erhöhtes Ruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu zahlen; keine streitwerterhöhende Berücksichtigung der einmaligen Unfallentschädigung); VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 23.2.2016 - 4 S 1251/15 - und vom 8.2.2017 - 4 S 2667/15 - , jeweils juris (der Klageantrag erstreckte sich jeweils auf die Gewährung sowohl eines erhöhten Unfallruhegehalts als auch einer einmaligen Unfallentschädigung; folgerichtig wurde in Anwendung des § 39 GKG addiert); SächsOVG, Beschluss vom 20.3.2018 - 2 A 168/16 - , juris (auch hier beide Leistungen beantragt und bei der Streitwertfestsetzung berücksichtigt, hinsichtlich des Unfallruhegehalts bereits unter Anwendung der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts)] Dies überzeugt.
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